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Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Tennisclub Buer e.V. schwarz-weiß-grün. Der Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Geselligkeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Betreibung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen undLeistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

§ 4 Einteilung der Mitglieder
Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder
c) passive Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Alle ordentlichen Mitglieder haben volles Stimmrecht. Jugendliche Mitglieder sind diejenigen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben kein Stimmrecht. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden die jugendlichen Mitglieder ordentliche Mitglieder. Passive (unterstützende) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Sie haben keine Spielberechtigung und im übrigen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Juristische Personen haben ebenfalls nur eine Stimme

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern
Über das Aufnahmeverfahren gibt sich der Verein besondere Richtlinien, die vom Vorstand mit Zustimmung des Beirates beschlossen werden.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres zulässig und muss dem Vorstand schriftlich zum 1. Dezember zugegangen sein. Beim Vorliegen wichtiger Gründe - wie z.B. Verlegung des Wohnortes nach außerhalb des Stadtgebietes von Gelsenkirchen, Einberufung zur Bundeswehr, langwierige Erkrankung u. ä. - kann die Mitgliedschaft schriftlich durch Einschreiben zum Ende des Monats, in dem das Ereignis eintritt, gekündigt werden. Mitglieder können nur aus wichtigen Gründen durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind besonders:

a) Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins in der Öffentlichkeit,
b) ehrenrühriges oder in grober Weise unkameradschaftliches oder unsportliches Verhalten,             
c) mutwillige Beschädigung von vereinseigenen Einrichtungsgegenständen,       
d) wiederholte Verstöße gegen Platz-, Haus- und Spielordnung trotz Abmahnung,      
e) Teilnahme von Mitgliedern an Wett- und Turnierkämpfen zugunsten anderer Vereinsmannschaften ohne schriftliche Zustimmung des Vorstandes,            
f)  Verzug in Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung an die letztbekannte Anschrift.

Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied ausreichende Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist der Einspruch an den Beirat innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit Bekanntgabe der Vorstandsentscheidung zugelassen. Über den Einspruch des betroffenen Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirates. Bei sonstigen Verstößen gegen die Platz-, Haus- und Spielordnung des Tennisclubs kann der Vorstand ein befristetes Platz- und Hausverbot gegen das betroffene Vereinsmitglied aussprechen. Vereinsinterne Rechtbehelfe gegen diese Maßnahme sind nicht gegeben. Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens stehen einem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied nicht zu.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nach dieser Satzung die Entscheidungsbefugnis nicht auf andere Vereinsorgane übertragen worden ist. Insbesondere ist die Mitgliederversammlung zuständig:
a) für die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
b) für die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Beirates,
c) für die Festsetzung des Prüfungsverfahrens zum Jahresabschluss und zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,      
d) für die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Zahlungsweise,
e) für die Feststellung des Jahresabschlusses,
f)  für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates,
g) für Änderungen der Satzung und die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

§ 8 Mitgliederversammlung
Zu Beginn eines jeden Jahres hat eine Mitgliederversammlung mit folgender Tagesordnung stattzufinden:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Rechnungsbericht des Geschäftsführers und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes und des Beirates,
d) Neuwahl der Vorstandsmitglieder und der Beiratsmitglieder, soweit sie zur Wahl anstehen,       
e) Verschiedenes
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Darüber hinaus wird die Mitgliederversammlung einberufen, so oft die Belange des Vereins es erforderlich machen oder wenn mindestens 20 Mitglieder durch schriftlichen Antrag an den Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.
Zu jeder Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Später eingegangene, vor allem in der Versammlung selbst gestellte Anträge, können nur berücksichtigt werden, wenn ein Fall der Dringlichkeit vorliegt; hierüber entscheidet die Versammlung.
Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden. Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, ausgenommen ist die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (s. § 19, Abs. 1).       
Die Versammlung entscheidet durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Die jeweilige Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder in dessen Vertretung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Tagesordnung kommt in der vom Vorstand festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung, sofern aus der Versammlung keine anderen Vorschläge erfolgen und angenommen werden. Den Rednern zur Tagesordnung wird in der Reihenfolge der Meldungen das Wort erteilt. Der Versammlungsleiter kann stets außer der Reihe das Wort ergreifen. Antragsteller erhalten als erste und letzte das Wort. Auch Bemerkungen zur Geschäftsordnung und Fragestellungen zur Sache bedürfen der Worterteilung außerhalb der Reihenfolge der vorgemerkten Redner. Über die Art der Abstimmung (schriftlich oder durch Zuruf) entscheidet die Mitgliederversammlung.
Alle Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, und mit einfacher Mehrheit. Ein Antrag auf Änderung der Satzung oder auf Zulassung eines Dringlichkeitsantrages bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Alle Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung müssen in einem Protokoll niedergelegt werden. Die Protokolle sind stets vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer/Schatzmeister
e) dem Haus- und Platzverwalter,
f) dem Sportwart,
g) dem Jugendwart
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch einen der Vorsitzenden und den Geschäftsführer/Schatzmeister vertreten. Die übrigen Vorstandsmitglieder gehören zum erweiterten Vorstand. Darüber hinaus können weitere Vereinsmitglieder für einen von der Mitgliederversammlung vorher festgelegten Zeitraum und einen vorher bestimmten Aufgabenkreis dem erweiterten Vorstand angehören.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, die Berufung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, sowie die Regelung des internen Betriebes. Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Beirates eine Geschäftsordnung. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Beirates bei Rechtsgeschäften gemäß § 13 Abs. 1 und 2.

§ 11 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder für zwei Jahre mit der Maßgabe gewählt, dass immer nur ein Teil des Vorstandes in der Gruppierung

a) Vorsitzender, Haus- und Platzverwalter, Jugendwart
b) stellvertr. Vorsitzender, Geschäftsführer/Schatzmeister, Sportwart

ein über das andere Jahr zur Wahl ansteht. Erstmalig wird die Gruppe unter a) für zwei Jahre, die unter b) für ein Jahr gewählt.
Personalunion der Ämter des 1. Vorsitzenden, des stellvertr. Vorsitzenden, des Geschäftsführer/Schatzmeisters ist nicht zulässig. Legt eines der gewählten Vorstandsmitglieder sein Amt vor Ablauf der Wahlperiode nieder, so erfolgt kommissarische Besetzung des Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Vorstand.

§ 12 Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates sollen das 35. Lebensjahr vollendet haben und sollen dem Verein möglichst bereits längere Zeit angehören. Der Beirat vertritt den Verein gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 13 Aufgaben des Beirates
Der Beirat ist zuständig
1. für die Einwilligung (vorherige Zustimmung) in Rechtsgeschäfte, durch die der Verein über einen Betrag von 5000 € hinaus verpflichtet wird, es sei denn, dass  es sich um Aufwendungen für notwendige Instandhaltung der Platzanlage handelt,      
2. für die Einwilligung zum Abschluss von Verträgen, deren Wirksamkeit über einen Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht,      
3. für die Zustimmung zu Richtlinien über das Aufnahmeverfahren,
4. für die Entscheidung über den Einspruch gegen einen Beschluss über eine Disziplinarmaßnahme oder über die Ausschließung eines Mitgliedes,      
5. für die Zustimmung zu einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
Der Beirat kann widerruflich seine generelle Einwilligung zu Geschäften, die seiner vorherigen Zustimmung bedürfen, allgemein unter der Voraussetzung geben, dass bei den einzelnen Geschäften vorher festgelegte Bedingungen erfüllt sind.

§ 14 Zusammentritt des Beirates
Der Beirat wird durch den Vorstand unter Übersendung der Tagesordnung und wichtiger Unterlagen schriftlich eingeladen. Der Beirat hat ferner zusammenzutreten, falls es die Mehrheit seiner Mitglieder verlangt. Der Vorstand ist davon zu unterrichten und berechtigt, daran teilzunehmen.

§ 15 Kassenprüfung
Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der Verwaltung des Vereinsvermögens wird jährlich in einer der Mitgliederversammlung geeignet erscheinenden Weise geprüft. Die Mitgliederversammlung kann die Durchführung außerordentlicher Prüfungen verlangen. Mitglieder des Beirates und des Vorstandes können nicht zu Kassenprüfungen herangezogen werden.

§ 16 Beiträge und Umlagen
Zur Deckung der laufenden Aufwendungen und zur Bildung notwendiger oder zweckmäßiger Rücklagen erhebt der Verein einen Mitgliedsbetrag. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung und wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil der Vereinssatzung. Zur Deckung besonderer Aufwendungen kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Umlage erhoben werden.

§ 17 Vergütung
Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates erhalten keine Vergütung außer der Erstattung ihrer nachgewiesenen Auslagen.

§ 18 Haftung
Der Verein kann für die durch den Spielbetrieb eingetretenen Unfälle oder für Diebstähle nicht haftbar gemacht werden, unbeschadet der Vorschrift des § 31 BGB

§ 19 Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung der Mehrheit sämtlicher Mitglieder und die Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Gelsenkirchen e.V. (SSB) zwecks gemeinnütziger Verwendung zur Förderung des Sports in der Stadt Gelsenkirchen. Beschlüsse über die Verteilung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.

§ 20 Allgemeines
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus der Mitgliedschaft zum Verein ergebenden Verpflichtungen und Berechtigungen ist Gelsenkirchen-Buer. Soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23. Februar2016 beschlossen und tritt am 01. Juli 2016 in Kraft. Mit der Annahme dieser Satzung sind alle früheren Satzungsbestimmungen wirkungslos geworden.

Gelsenkirchen-Buer, den 23. Februar 2016

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